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Welche Menschen sollen nach dem ThUG untergebracht werden?


Nach dem Therapieunterbringungsgesetz zu behandeln sind ehemalige „Schwerverbrecher“, die wegen schwerer Gewaltdelikte verurteilt wurden und bereits lange Haftstrafen in Justizvollzugsanstalten hinter sich haben.
Den betroffenen Personen wurde durch psychiatrische Prognosegutachten eine weitere Gefährlichkeit bestätigt.
Nachdem diese Personen aus einer Sicherungsverwahrung entlassen sind, kann gemäß des Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2009 keine nachträgliche Sicherungsverwahrung in einer Justizvollzugsanstalt mehr angeordnet werden. 

In Baden-Württemberg hat sich eine interministerielle Arbeitsgruppe mit der Frage einer rechtskonformen und angemessenen weiteren Unterbringung dieses Personenkreises beschäftigt. Innerhalb dieses Arbeitskreises war der Chefarzt der Klinik für Forensik des PZN, Dr. Rolf-Dieter Splitthoff zuständig für die Erstellung eines prototypischen Profils der ehemals Sicherungsverwahrter, die nun nach dem ThUG behandelt werden. 
Gemäß dieser Erkenntnisse sind die Personen durchschnittlich 60 Jahre alt, mehrfach körperlich erkrankt, insbesondere an den Folgen von Bewegungsmangel, z.B. an Diabetes, Bluthochdruck und Bronchialleiden. Sie sind aufgrund der langen Zeit in Haft und Verwahrung wenig versiert bei alltäglichen Anforderungen und zeigen ein zurückgezogenes Verhalten.


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